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Gesetzliche Grundlagen

BayKiBiG (Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz)

Art. 2 Begriffsbestimmungen

(1) Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung , Erziehung und Betreuung von Kindern.

(2) Kindergärten sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kindern von drei bis zur Einschulung richtet.

Art. 10 Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen

(1) Kindertageseinrichtungen bieten jedem einzelnen Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zur Integration zu befähigen. Eine angemessene Bildung, Erziehung und Betreuung ist durch den Einsatz ausreichenden und qualifizierten Personals sicherzustellen.

Der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan ( BEP)

Der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan gilt für Kinder in Tageseinrichtungen bis zur Einschulung, zu denen Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhäuser und integrative Kindertageseinrichtungen zählen. Im Mittelpunkt stehen die Bildungsbedürfnisse, die Kinder bis zur Einschulung für ihre optimale Entwicklung brauchen. Er dient und als Orientierungs- und Anregungsrahmen wie Bildungs- und Erziehungsziele bestmöglich umgesetzt werden können.

Anlage3_Ordnung_der_Kindertageseinrichtung_2022_04

Anlage 8_Geimpft-geschützt_Infoblatt_206. NL